Settlements
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Wiedergabe in originaler Schreibweise von 1785 aus dem Buch:

Vollständige Topographie des Königreichs Preußen.

Fünftes Hauptstück

welches

einige Anmerkungen über Städte, Flecken, Dörfer und adelichen Güter in Preussen, wie auch über deren Bewohner enthält.

Die Städte in Ost-Preusssen werden überhaupt in immediate und mediate oder unmittelbare und mittelbare eingetheilt. Alle Königliche Städte in Ost-Preussen sind immediat, das heißt, sie stehen nicht unter der Gerichtsbarkeit eines Königl. Domainen-Amts oder einer fremden Gerichtsbarkeit.oder einem anderen Untergerichte und ihre Bürgerschaft ist sowohl in Ansehen ihrer Person, als der zu Stadt eigenthümlich gehörigen Aecker und darauf angelegten Etablissments von allen Diensten, Lasten und Abgaben der Unterthanen auf dem Lande frey. Sie haben alle einen eigenen Magistrat, der die Gerichtsbarkeit ausübt und von welchem die Appellationen an die Obergerichte gehen.

Nur die beyden Königlichen Städtchen Tauroggen und Serrei sind mediate Königliche Städte und stehen unter der Gerichtsbarkeit der Königlichen Oekonomie-Beamten und General-Pächter der beyden Herrschaften.

Alle adeliche Städte sind mediat, doch nur im juristischen Sinn oder in so fern, daß sie unter der Gerichtsbarkeit eines Lehnsherrn stehen, der auch einen gewisssen Antheil an den Kämmerey-Gefàllen hat. Einige dieser adelichen Mediat Städte haben zwar ein eigenes Stadtrecht, als Allenburg, Landsberg, Domnau etc. die Lehnsherrn dieser Städte haben aber das Recht den Richter zu präsentiren, auch wird in Sachen über 10 Rthlr. vom Stadt-Magistrate an sie appelirt. In Ansehung alles übrigen haben diese adelichen Städte mit den Königlichen Immediat-Städten gleiche Rechte.

Den größesten Unterschied bestimmen die jeder Stadt ertheilte besondern Privilegien. Ehedem; als noch Landtage gehalten wurden, waren alle Immediat-Städte in 3 Classen eingetheilt; jetzt findet diese Eintheilung nur noch beym Servis-Wesen stat.

Alle Städte, sie mögen Königliche Immediate- oder adeliche Mediate-Städte seyn, stehen in Finanz-Polizey und Kommerzien Sachen unter den Krieges und Domainen-Cammern, und sind in gewisse Städtische Kreise eingetheilt, deren jedem ein Steuer-Rath und Commissarius Loci.vorgesetzt ist. Die Stadt Königsberg allein steht unmittelbar unter der Ost-Preußischen Cammer.

Die Flecken oder Marktflecken in Preussen sind von Dörfer in nichts weiter unterschieden, als daß sie einige mehrere Handwerker, als sonst auf dem platten Lande gestattet werden, aufnehmen und einige kleine Krämerey und bürgerliche Nahrung treiben dürfen. Es wohnen in denselben aber auch Bauern und Ackerleute. In einigen Flecken werden ausser gewissen jährlichen Märkten, auch Wochenmärkte gehalten.

Ein Dorf besteht aus würklichen Bauern und Ackerleuten, Sie mögen entweder ganze Huben oder kleine Ackerplätze besitzen; doch giebt es auch einige Strand-und Fischerdörfer, die keinen oder nur sehr wenigen Acker haben. Handwerker, Gärtner, Instleute und Tagelöhner, die neben einem Gute oder Vorwerk wohnen, machen kein Dorf aus. Ausser einer gewissen katastrirten Anzahl aud dem Lande unentbehrlicher und besonders konzeßionirter Handwerker, als Müller, Leinweber, Zimmerleute, Maurer, Schmiede, Rademacher, Bötticher, Schneider, Schuster etc. dürfen keine andere und mehrerer auf dem platten Lande wohnen. In einigen Dörfern werden auch Jahrmärkte gehalten. Diejenigen Dörfer, welche Kirchen haben, werden Kirchdörfer genannt.Einige Kirchen sind mit anderen vereinigt, ohne daß die eine MATER der anderen ist, indem jede für sich besteht und nur einen gemeinschaftlichen Prediger hat. Gewöhnlich aber nennet man ohne Unterschied eine jede Kirche, die von dem Prediger einer anderen Kirche besorgt wird, eine Filialkirche. Es gibt aber auch würkliche Filialkirchen die nicht nur in Ansehung eines gemeinschaftliche Predigers mit eine andern Kirche verbunden sind, sondern auch von denselben als ihren Mutterkirchen abhängen und zu deren Unterhaltung mit beytragen müssen. Alle in der tabellarischen Topographie des Ost-Preußischen und Litthauischen Cammer-Departements angeführte Kirchen, bey denen nichts besonderss angemerkt ist, sind evangelisch lutherische Kirchen; das Bisthum Ermland ausgenommen, in welches bis jetzt alle eigentliche Kirchen römisch katholisch sind.

Was die Landgüter in Preussen betrifft: so ist überhaupt zu merken, daß einige derselben zu Culmischen Rechten, andere zu Magdeburgschen: noch andere zu Lehen und viele zu Preußischen Rechten, sowohl adelichen als bürgerlichen Personen verliehen und verschrieben worden sind. Die Vorrechte und Freiheiten dieser Güter aber auch selbst derjeningen, die zu einer Klasse gehörten, waren sehr verschieden, und theils durch die besonderen Privilegien und Verschreibungen eines jedes Gutes, theils durch die besonderen Privilegien und Verschreibungen eines jedes Gutes, theils anfänglich durch die adeliche oder bürgerliche Qualität des Gutsbesitzer bestimmt. Die vorerwehnten Rechte bestimmten hauptsächlich die Qualität eines Gutes in Ansehen der Erb-und Lehnsfolge Nur die zu Culmischen Rechten verschriebene Güter waren Allodial-Güter, daher der Besitzer derselben auf frey über selbige disponiren konnte, und wurden vermöge des Culmischen Privilegii auf beyderley Kinder zu gleichen Theilen ererbt. Alle übrigen zu anderen Rechten verschieden Freygüter aber waren ehedem sämmtlich mehr oder weniger eingschränkte Lehngüter. Erst im J. 1732 wurden alle adeliche und undadeliche Lehngüter durch eine königliche Assekuration gegen Erlegung einer gewissen jährlich zu entrichtende Geld-Abgabe ( die der Allodifikations-Kanon gennant wird ) für Allodial-und Erbgüter erklärt und die darau haftende Lehnsverbindung nebst allen davon abhängigen Lasten und Verpflichtuingen völlig aufgehoben, und zwar dergestallt, daß diesen Gütern alle Vorzügen und Freyheiten die sie vorher als Lehngüter hatten, gelassen wurden. Nach dieser Assekuration ist aber die Lehnbarkeit nur in so fern gehoben worden, als dieselbe die Lehnherrschafft ( Dominium Directum ) betrift; sonst ist aber das Recht der Erbfolge und die Verbindlichkeit der Agnaten in Ansehung dieser Güter in völliger Kraft geblieben und ist darüber das Nöthige in der königliche Lehns-Konstitution im J. 1738 näher bestimmt worden.

Der wesentliche Unterschied aller Güter wird jetzt durch adeliche oder nicht adeliche Qualität derselben bestimmt. Die Vorzüge der adelichen Güter vor allen nicht adeligen bestehen eigentlich darinnen, daß ersteren von allen Servis -und Fourage-Geldern und von der Natural-Fourage-Lieferung für die Kavallarie befreyt sind; imgleichen daß sie in Justiz-Sachen unter den Ober-Landes-Justiz-Collegien stehen und in Cameral-Sachen die Verfügung durch den Landrath des Kreises erhalten. Denn obgleich die adelichen Güter noch mehrere Rechte and Freyheiten haben, deren nachher erwehnt werden wird: so genießen sie selbige doch nicht ganz ausschließlich , indem verschiedene nicht adeliche Güter mit ebne denselben Rechten und Freyheiten verliehen sind; daher selbuge auch nicht als eigenthümliche Unterscheidungs-Vorzüge und Kennzeichen adelicher Güter in Preussen angesehen werden können. Ehedem hatten auch alle Güter in Preussen keine anderen Vorzüge, als die durch ihre besondere Privilegien, und in der Folge durch die persönliche Gerechtsame der Gutsbesitzer bestimmt waren, indem anfänglich selbst die Benennung: Adeliches Gut oder Rittergut unbekannt war: und nachher, als dieser Ausdruck aufkam, jedes Gut für ein adeliches Gut gehalten wurde, wenn es einen adelichen Besitzer hatte. Als aber mit der Zeit diejenigen Güter, welche vom Adel besessen wurden, einige Vorrechte vor denjenigen erhieltem, dienicht adeligen Personen zugehörten : auch die Uebertragung der persönlichen Gerechtsame des adelichen Gutsbesitzers auf sein Gut aufgehoben ward: so wurde der Unterschied in adeliche und unadeliche Güter von Erheblichkeit und nothwendig: wie denn auch die Landesherrschaft in den neuern privilegien allemal den Ausdruck: zu adelichen Rechten, gebraucht hat, um die adeliche Qualität zu bezeichnen

..Um aber den Unterschied aller älteren privilegirten Güter in Ansehung ihrer adelichen oder unadelichen Qualität zu bestimmen: so wurde hauptsächlich vom Churfürsten Friedrich Wilhelm dem Großen in einer Instruktion unterm 7 Febr. 1684, daß alle diejenigen Freygüter, welche ursprünglich einem von Adel verliehen oder vor 1612 von adelichen Personen besessen und der Anfangs darauf gelegten Schaarwerks-Pflichten erlassen worden wären, für adeliche Güter gelten und gehalten werden sollten. Für unadeliche Güter aber wurden diejenigen erklärt, denen diese Kennzeichen fehlten, wenn sie auch gleich mit großen und kleinen Gerichten etc verliehen worden wären. Nach dieser Erklärung ist schon längst die Qualität aller Ostpreußischen Güter entschieden worden.

..Was die Güter in Westpreussen betrift: so ist zwar nur, so viel mir bekannt ist , dieser Unterschied in Ansehung der dem jetzt zu Ostpreussen gehörigen Bisthume Ermland belegenen Güter bestimmt worden. Es ist aber wahrscheinlich, daß diese Bestimmungen auch in Ansehung aller Westpreußischen Güter gelten werde. Es ist nehmlich im J. 1782 ( bey Gelegenheit der strittigen Qualität einiger Güter, die in öffentlichen Registern der Aemter als unadelich aufgeführt waren; die aber aus ihren verliehenen hohen Gerichtsbarkeit und aus den Ritterdiensten, die sie zu leisten verbunden gewesen, ihre adeliche Qualität erweisen wollen ) völlig entschieden worden, daß weder die in den Privilegien verschriebene Ritterdienste, noch die erbliche Verschreibung zu Culmischen oder Magdeburgschen Rechten, noch die Belehnung mit hohen und niedrigen Gerichtsbarkeit, mit Jagdgerechtigkeit und anderen Freiheiten, Kennzeichen eines adelichen Gutes im Ermland sind. Dagegen ist von den höchsten Landes Collegien gemäß einem genehmigten Gutachten der Gesetz-Commißion bestimmt und festgesetz worden;

" Daß die Kennzeichen eines adelichen Gutes in Bisthume Ermland blos darin zu setzen sind, wenn dasselbe in den öffentlichen Registern und Revisionen der Aemter und Tarifen, als ein adeliches Grundstück aufgeführet worden: diejeniegen Güter aber, so darinn als nicht adelig vermerkt worden, nur alsdenn für Grundstücke adelicher Qualität zu halten sind: wenn nachgewiesen werden kann, daß das Grundstück vom Landesherrn ursprünglich ( primordialiter ) einem von Adel, es sey zu Culmischen oder Magdeburgschen Rechten, jedoch dergestalt verschrieben sey, daß dem Besitzer nicht sogleich Handdienste, Frohnen und Schaarwerk auferlegt worden, die nur den gemeinen Bauergüter auferlegt zu werden pflegen und daß die in den obgedachten öffentlichen Registern vermerkte unadeliche Qualität ohne ihrer Vorfahren Wissen und Genehmigung niedergeschrieben wurde" 1*)

Die eigenthümliche Vorzüge adelicher Güter vor allen nicht adelichen Gütern sind schon vorher erwehnt worden. Die übrigen Freiheiten und Vorrechte der adelichen Güter, welche aber auch viele undeliche Güter mit ihnen gemein haben, sind die folgende:

1.) Die hohen und niedrigen Gerichte; die Straßen-Gerichte ausgenommen, wenn sie dem Gute in der Verschreibung nicht besonders verliehen worden.

2.) Die hohen und niedrigen Jagden innerhalb der Gutsgrenzen; es wäre denn, daß die Landesherrschaft sich deshalb etwas in dem ertheilten Privilegio vornehalten hätte.

3.) Die Brauerey und Brandtweinbrennerey für sich und ihre Leute. Kruggerechtigkeit gehört ihnen aber nicht zu, wenn sie nicht besonders privilegirt sind.

4.) Fischerey innerhalb der Gutsgrenzen.

5.) Die Befreyung von allem Schaarwerk, 2*) Burgdiensten, Mühlen-Paß-und Vorspannfuhren, Kriegesfuhren aber und dergleichen Dienste, die zur Sicherheit und zum gemeinen Besten des Landes nöthig sind, müssen sie gleich allen übrigen nicht adeligen Gütern leisten

6.) Die Befreyung von der Kopf-Accise und allen anderen Abgaben, Außer denjeningen, welche ihnen bey Einrichtung des *3) General-Huben-Schoßes oder der Contribution des Allodifikations-Kanons und Regulirung *4) der Ritterdienstgelder auferlegt worden und was sie an Kirchen und Schulen der Landes-Ordnung gemäß zu leisten schuldig sind.

Verschiedene adeliche Güter werden auch *5) adelich-cölmische Güter und sind entweder adeliche zu Culmischen Rechten verliehene oder unadeliche Cölmische zu adeliche Rechten erhobene Güter. Diese adelich-cölmische Güter haben alle vorher erwehnte Rechte und Freyheiten gleich andern adelichen Gütern, und außer diesen auch noch alle diejenigen Freyheiten und Gerechtigkeiten, welche das Culmische Privilegium den Gutsbesitzer sowohl in Ansehung der Erbfolge, als sonst beyleget; dürfen auch, da sie vermöge dieses Privilegii urspünglich Allodial-Güter sind, keinen Allodifikations-Kanon entrichten. Dagegen sind sie vermöge ihrer adelichen Qualität von allen Lasten unadlicher Güter frey; es wäre denn, daß sie mit Vorbehalt dieser Lasten zu adelichen Rechten verliehen worden wären, in welchem Fall sie selbige gleich übrigen unadlichen cölmischen Gütern zu tragen schuldig sind und haben sie alsdenn nur einige wenige Vorrechte der adlichen Qualität. Ueberhaupt müssen die Freyheiten und Vorrechte der adelichen Güter so wie aller unadelichen Güter nach ihrer besondern Privilegien beurtheilt werden, indem einigen adelichen Gütern vor anderen mehrere Vorzüge eingeräumt sind.

Alle adeliche Güter behalten die einmal ihnen ertheilten Vorrechte und Freyheiten, auch wenn sie an bürgerliche Besitzer kommen; so wie die nicht adelichen Güter keine mehrere Vorzüge erhalten, wenn sie von adelichen Personen besessen werden; daher auch diejenigen Güter, welche halb adelicher und unadelicher Qualität sind, in Ansehung der nicht adelichen Huben und Grundstücke keine adeliche Vorzüge genießen. Ohne jedesmalige besondere Königliche Erlaubniß kann kein adeliches Gut, wenn es auch einen bürgerlichen Besitzer gehabt hat, anders als einen von Adel verkauft, aber sonst wohl auf Bürgerliche vererbt werden: einige kleine adeliche Güter ausgenommen, die schon seit langer Zeit von freyen bürgerlichen Landeigenthümern besessen worden sind. Es giebt nehmlich unter den adelichen Gütern nicht allein verschiedene ganz kleine einzelne Güter von 4, 3 und 2 Huben, sondern auch einige große Dorfschaften, die aus kleinen adelichen Bauergütern von 2 bis 3 Huben bestehen und von freyen Landleuten mit allen Rechten und Freyheiten anderer adelichen Gütern besessen werden. Dergleichen Landeigenthümer werden adeliche Freyen genant und genießen in Ansehung ihrer Güter gleiche Vorrechte und Vorzüge mit dem übrigen adelichen Gütern; Ehedem machte die Ritterschaft und der Adel mit den Cölmern einen besondern und zwar den zweyten Landesstand aus. Seit 1740 aber sind keine Landtage mehr gehalten worden. Auch finden sich in Preussen keine solche Landschafliche Verfassungen, als in anderen Königliche Provinzen; und der Landrath, unter dessen Aufsicht die adelichen Güter seines Kreises stehen, wird nicht vom Adel des Kreises gewählt,. sondern vom Könige ohne Zuziehung des Adels ernannt und besoldet.

Die auf den adelichen Gütern wohnende Leute sind theils freye Leute, theils Unterthanen. Erstere, sie mögen entweder Acker oder Grundstücke eingenthümlich oder kontraktsmäßig besitzen oder auf den Gütern als Handwerker, Gärtner, Instleute und Gesinde sich aufhalten, sind sowohl in Ansehung ihrer Person als ihres Vermögens völlig frey, können von den Gütern frey wegziehen, ohne die geringste Abzugsgelder bezahlen zu dürfen, sind auch bey Verkaufung ihrer käuflichen an sich gebrachten adelichen Grundstücke ( wenn in Ansehung dieses Punktes in den Kaufkontrakten nicht etwas besonders verabredet worden ) und bey Sterbefällen von allen Abgaben an die Gutsherrschaft völlig frey und hängen von ihr nicht weiter ab, als daß sie, so lange sie sich auf ihren Gütern aufhalten, unter derselben Gerichtsbarkeits stehen. Die adelichen Unterthanen sind ebenfals in Ansehung ihres eingenthümlichen erworbenen oder ererbten Vermögens völlig frey, können über dasselbe gleich andern freyen Leuten disponiren, genießen in Ansehung desselben der Culmischen Rechte, sind auch bey Sterbefällen und bey Verkaufung ihrer eigenthümlicher Besitzungen keinen Abgaben an die Gutsherrschaft unterworfen. In Ansehung ihrer Person aber sind sie nicht frey, doch ist die ehmalige Leibeigenschaft schon längst aufgehoben worden, und statt derselben nur eine gemilderte Erbunterthänigkeit übrig geblieben, welche hauptsächlich darin besteht, daß die Unterthanen mit ihren Kindern als Theile des Gutes, zu welchen sie gehören, angesehen und von demselben nicht anders als durch Loskauf oder durch einen vom Gutsbesitzer ertheilten Freyheitsbrief getrennt werden können; auch daß sie schuldig sind, sich zu denjenigen Diensten, zu welchen sie der Gutsherr verlangt, gegen die gesetzmäßige und landübliche Bezahlung gebrauchen zu lassen. Sie dürfen daher ohne Erlaubniß der Gutsherrschaft nicht von den Gute sie gehören, wegziehen; können auch, wenn sie keine Freyheitsbrief erhalten haben oder wenn sie von der Gutsherrschaftauf einem andern Gute angesetzt worden sind, von dem nachfolgenden Gutsbesitzer vindicirt und reklamirt werden. Uebrigens aber darf kein Gutsherr mit seinen Unterthanen weder in Ansehung ihres Vermögens, noch in Ansehung ihrer Person eigenmächtig verfahren: Wie denn auch keine Gutsherrschaft ihre Unterthanen verkaufen, vertauschen, verschenken oder verpfänden darf. In vielen durch die Landesgesetze bestimmten Fällen können die Unterthanen die Freyheit theils unentgeldlich, theils für den Loskaufs-Preis von zehn Thalern erhalten.

Die zweyte Haupt-Classe aller Güter in Preussen machen die unadelichen Freygüter aus. Der wesentliche Unterschied derselben von den adelichen Gütern ist schon oben bemerkt worden. Die Eigenthümer derselben sind sämmtlich freye Leute, welche auch über ihre Güter disponiren und ohne Consens des Amtes und der Cammer veräußern können, wie denn auch über ihre Güter Hypotheken-Bücher geführt werden. Die mehresten derselben stehen unter der Gerichtsbarkeit der Domainen-Aemter, einige wenige ausgenommen, die theils ihre eigene Jusridiction haben, theils unter der Gerichtsbarkeit der Obergerichte oder Magisträte stehen. Zu diesen unadelichen Freygütern gehören.

1.) Die Cölmischen Güter, welche in Ansehung ihrer Rechte und Freyheiten die vorzüglichsten sind, ehedem auch eine besondere Classe und mit der Ritterschaft und dem Adel den Zweyten Landesstand ausmachen. Sie haben ihren Namen von den Culmischen Privilegio, welches der deutsche Orden nach Eroberung des Culmischen Distrikts in J. 1233 in der Stadt Culm dem Lande ertheilet hat, und daher werden auch die Besitzer solcher Güter, Cölmische Gutsbesitzer, Cölmische Freyen, Cölmer oder Cölmische Einsaaßen genannt, wie es denn auch Cölmische Müller, Krüger, Gàrtner etc. giebt. Vermöge dieses Privilegii sind die Cölmische Güter und Grundstücke völlig freye Allodial-Güter, die auf beyderley Kinder zu gleichen Theilen vererbt werden und von allem Schaarwerk, Vorspann und Paßfuhren, auch allen Burgdiensten gänzlich befrey; doch sind sie zu Kriegesfuhren, zu Fuhren bey Anwesenheit der Landesherrschaft und dergleichen Diensten, die zur Sicherheit und zu allgemeinen Besten des Landes nöthig sind, verpflichtet. Viele dieser Cölmischen Güter haben noch mehrere Vorzüge und Freyheiten, als z.B. die hohe und niedrige Gerichtsbarkeit, die mittlere und kleine Jagd-die Fischerey-Brauerei-Brennerei-Krug-und Mühlengerechtigkeit; welche durch besondere Privilegien eines jeden Gutes, die sehr verschieden sind, näher bestimmt werden. Eben diese Verschiedenheit der Verschreibungen ist auch die Ursache, daß von einigen Cölmischen Gütern ausser dem General-Huben-Schoß oder der Contribution, den Ritterdienstgeldern, den *6) Servis-und Fourage-Geldern und der Natural-Fourage-Lieferung für die Cavallerie, noch andere Praestanda müssen geleistet werden. Einige Cölmische Güter müssem nehmlich noch überdem einen gewissen *7) Domainen-Zins erlegen und noch andere ein gewisses Zins-Getreide, welches auch Pflug-Getreide, Schalm-Korn, Kauf-Haber genannt wird, an das Domainen-Amt, unter dessen Jurisdiction sie stehen, abliefern oder das dem Beamten dafür angeschlagene Geld bezahlen.

Ein aus mehreren kleinen Cölmischen Freygütern bestehender Ort wird ein Cölmisches Dorf, und die Besitzer solcher Güter werden Cölmer oder Cölmische Einsaaßen genannt.

2.) Die zu Magdeburgschen Rechten verschriebene Güter, die auch Magdeburgsche Freygüter heißen. Sie haben den Cölmischen Gütern gleiche Vorzüge und waren ehedem von ihnen nur darinnen unterschieden, daß sie nicht Allodial waren. Jetzt da auch die unadeliche Lehngüter allodificiret worden sind, wird kein Unterschied zwischen Cölmischen und Magdeburgschen Freygütern gemacht, daher sie auch in der tabellarischen Topographie als Cölmische Güter aufgeführt worden sind. Alles was vorher bey den Cölmischen Gütern angemerkt ist, gilt auch von den Magdeburgschen Freygüter.

3.) Die zu Preußischen Rechten verschriebene Güter, die auch Preußische Freygüter, so wie ihre Besitzer Preußische Freyen genannt werden. Sie waren ehedem die geringsten unter den Preußischen Frey-und Lehngütern, die nur den alten überwundenen Preussen verliehen wurden, indem nicht allein die Töchter und Agnaten von der Erbfolge ausgeschlossen waren und nur einer von den Söhnen die Landesherrschaft wählte, ein solches Gut erben konnte, sondern alle diese Güter auch zu Anfangs sehr drückenden Burgdienste verpflichtet waren. Diese Burgdienste bestanden darinnen, daß sie im ganzen Lande zum Bauen und Brechen aller Landesherrlichen Schlößer, Gebäude, Höfe, Dàmme etc. die nötigen Hand-und Spanndienste leisten mußten. In der Folge aber wurden schon von Markgraf Albrecht, dem ersten Herzoge von Preussen, diese Burgdienste nur aufs Brechen und Bauen der Landesherrschaftlichen Schlößer und Amtsgebäude eingeschränkt; auch wurden die Preußischen Freygüter vom Könige Friedrich Wilhelm gleich den übrigen Lehngütern allodiert und für Allodial-und Erbgüter erklärt, imgleich wurde ihnen damals auferlegte Allodifikations-Kanon nachher erlassen. Sie werden daher auch jetzt mehrentheils zu den Cölmische Gütern gerechnet und ihre Besitzer werden gemeiniglich Cölmische Freyen genannt; wie denn auch in der tabellarischen Topographie viele Güter als Cölmische Güter aufgeführt stehen, die eigentlich.Preußische Freygüter sind. Die Onera und Praestanda dieser Güter sind nicht gleich und müssen aus den besonderen Guts-Verschreibungen beurtheilt werden, indem einem Gute mehr als dem andern auferlegt worden ist. Allgemein und hauptsächlich unterscheiden sie sich von den Cölmischen und anderen Freygütern dadurch, daß sie auch noch jetzt zum Brechen und Bauen der Schlößer und Amtsgebäude, wozu auch die bey Schlößern befindliche Mühlen gehören, mit Ausschließung der Vorwerksgebäude, in ihren Amts-Bezirken verpflichtet sind.

4.) Die Chatoulgüter, welches ebenfalls freye Erbgüter sind. Sie haben ihren Ursprung, daß einigen Landleuten gewissen Stücke Waldland zur Urbarmachung und Bebauung verschrieben worden sind, wofür ihnen ein gewisser Zins zur Landherrschaftlichen Chatoulle zu zahlen und einige andere Onera, Dienste und Praestanda besonders zu den Forsten, Jagden und Forstgebäuden auferlegt worden sind. Auch müssen sie, da sie nicht zur Hubenkontribution gezogen worden, eine gewisse Kopf-Accise, imgleich Horn-und Klauenschoß; wie auch, wenn sie im Königlichen Wäldern ihr Vieh weiden, ein gewisses Weidegeld entrichten, dagegen sind sie von den Servis und Fouragegeldern befreyt. Zu der Natural-Fourage-Lieferung für die Cavallerie sind sie aber gleich andern unadeliche Gütern verflichtet.

Ursprünglich haben diese Güter nicht unter der Gerichtsbarkeit der Königliche Domainen-Aemter gestanden. sondern sind lediglich der Jurisdiction des Oberforstmeisters und derjenigen Forstämter, in deren Bezirken sie waren, unterworfen gewesen, weil selbige aus Abschnitten Königlicher Forsten enstanden; daher auch ehemals die Oberforstermeister die Verschreibung, welche mehrentheils Berahmungs-Contrakte geheißen, ertheilet haben; wie denn auch in der tabellarischen Topographie einige Dörfer Berahmungsdörfer genannt werden, weil in den ihnen ertheilten Verschreibung der Ausdruck steht: und ist mit Annehmung dieses Landes folgende Berahmung geschloßen worden. Eben so mußten diese Güter auch den Zins und alles Uebrige was sie nach ihren Contrakten und Verschreibungen schuldig waren, jederzeit an die Forstämter abtragen, welche hierüber besondere Chatoul-Rechnungen führten. Seit 1714 sind aber alle Chatoulgäter der Gerichtsbarkeit der Domainen-Aemter untergeben worden, an welche sie auch alle Abgaben entrichten müssen, indem diese Revenüen zu den Domainen-Einkünften geschlagen worden sind.

Ob nun gleich alle Chatoulgüter darin übereinkommen, daß sie freye-und eingenthümliche Güter sind: so werden sie doch in Ansehung ihrer Rechte und Pflichten, die durch ihre Verschreibung näher bestimmt werden, noch besonders eingetheilt;

(1) in Chatoul-Cölmische Güter

(2) in Chatoul-Güter

(3) in Chatoul-Bauergüter

Die Besitzer der ersten werden Chatoul-Cölmer genannt, weil in ihren Verschreibungen das Gut zum Culmischen Rechten verliehen ist. Sie genießen alle Rechte, welche den Cölmischen Gütern zukommen und sind von allen Schaarwerk, Vorspann, Paßfuhren, Burgdiensten, und vom Kopf-Schoße befreyt; auch wird ihnen gleich den Cölmischen und anderen Freygütern die Remißion bey Viehsterben, Miswachs etc ertheilt; imgleich wenn sie im Bau begriffen sind, mit ihnen Ansehung des Holzes, so wie mit den Cölmern und Freyen verfahren.

Die schlechthin genannten Chatoulgüter, deren Besitzer Chatouller genannt werden, unterscheiden sich darinnen von den Chatoul-Cölmischen Gütern, daß sie nicht zum Culmischen Rechten verschrieben worden und also nicht gleiche Vorrechte und Freyheiten haben.

Die Chatoul-Bauergüter sind ebenfalls erb-nd eingenthümliche Güter. Ihre Besitzer werden zwar Bauren genannt, sind aber eigentlich freye Landeigenthümer, die über ihre Güter frey disponiren und selbige nach Gefallen veräussern können, keinen Schaarwerk zu den Königlichen Vorwerken verrichten und außer den zum Bau der Königlichen Forstgebäude ihnen auferlegten Diensten und den Krieges-Paßfuhren zu keinen andern ordinairen Fuhren und Diensten andere Königlichen Bauren verpflichtet sind.

Was die übrigen Güter und Ländereyen und deren Bebauer betrifft: so merke ich in Ansehung derselben folgendes an: Erpachts-Vorwerker sind diejenigen Kòniglichen Vorwerker, welche gegen ein gewisses Einkaufsgeld für eine bestimmte jährliche Pacht an jemanden erblich ausgethan, und da sie Königliche Domainen-Stücke sind, von allen andern Abgaben und sonst gewöhnlichen Diensten befreyt sind. Die Pächter besitzen solche erblich, so lange sie die Pacht richtig abtragen und die übrigen Bedingungen erfüllen, können aber ohne Consens der Cammer sie weder veräußern, noch auf selbigen Schulden kontrahiren.

Abgebaute Vorwerke sind solche Kònigliche Vorwerke, die in kleinen Abschnitten von 2 bis 3 Huben zum Bebauen erblich gegen einen gewissen bestimmten Zins ausgethan sind und gilt von ihnen eben das, was vorher von den Erbpachtsvorwerken angemerkt ist.

Emphytevtische Güter und Dörfer sind solche, welche von den Eigenthumsherrn für gewisses Einkaufsgeld gegen eine bestimmte jährlich Pacht auf eine gewisse Anzahl von Jahren, gemeiniglich auf 40 Jahre verpachtet sind. Nach Ablauf dieser Jahre wird ein neuer Contrakt errichtet. Dergleichen emphytevtische Grundstücke und Ländereyen giebt es vornehmlich in Westpreussen.

Königliche Bauerdörfer sind solche Dörfer, deren Güter, Höfe oder Erben den Bebauern nicht erb- und eigenthümlich, sondern dem Landesherrn gehören. Diese bäuerlichen Besitzer werden wieder eingetheilt in Schaarwerksbauren und Hochzinser.

Die Schaarwerksbauren haben herrschaftlichen Besatz an Vieh, Pferden und Ackergeräth und müssen entweder einen bestimmten oder unbestimmten Acker Schaarwerk, und alle übrige Dienste wozu sie gefordert werden, leisten.

Die Hochzinser zahlen einen höhern Zins, als die Schaarwerksbauren und leisten daher keine oder doch nur einen ganz geringen bestimmten Dienst in Ansehung des naturellen Acker-Schaarwerkes, müssen aber alle andere Onera und Praestanda gleich den Schaarwerksbauren, als Burgdienste bey Königlichen Bauten, Paß-und Mühlenfuhren leisten und verrichten. Gewöhnlich haben sie keinen herrschaftliche Besatz. Einige dieser Hochzinsbauren haben erbliche Verschreibungen und werden Assekuranten oder auch Erbfreybauren genannt. Gemeiniglich haben sie Bauerland zur Urbarmachung und Bebauung gegen gewisse ihnen bewilligte Freyjahre angenommen, zahlen nach Verlauf dieser Freyjahre einen gewissen Zins, leisten entweder keinen oder nur bestimmten sehr geringen Acker-Schaarwerk, besitzen ihr Bauergut erb-und eigenthümlich, können selbiges auch mit darauf haftenden Lasten an andere, jedoch nicht anders als nach erfolgter Einwilligung des Amtes und der Krieges-und Domainen-Cammer veräußern.

Beuthnerdörfer sind solche Dörfer, deren Einsaaßen sich hauptsächlich mit der Bienenzucht beschäftigen und die Erlaubniß haben, in den Königlichen Forsten Bienen zu halten.. Diese Benennung haben sie von den Beuthen, welches die in abgestandenen Bäumen angelegte Bienenstöcke sind. Gemeiniglich haben Beuthner-Bauren wenigen oder schlechten Acker. Einige dieser Leute haben über ihre Gründe Verschreibungen, und besitzen ihr Erbe auch erb- und eingenthümlich; andere haben keine Verschreibungen und sind ordinaire Schaarwerksbauren.

Strandbauerdörfer sind solche, die am Strande der Ostsee angelegt sind. Sie kommen mit den Fischerdörfern darinn überein, daß sie fast keinen Acker, sondern nur Gartenplätze von einigen Morgen haben und daß die Einwohner hauptsächlich von der Fischerey ernähren, wofür sie einen gewissen jährlichen Zins erlegen. Darin aber sind die Stranddörfer von den Fischerdörfern unterschieden, daß sie Strandbauren verpflichtet sind den Bernstein zu schöpfen und abzuliefern.

Flößbauerdörfer sind solche, deren Einsaaßen verpflichtet sind, das Holz in den Königlichen Forsten zu schlagen und bis zu dem Königlichen Holzgarten in Gumbinnen zu flößen.

Koloniedörfer sind solche, die mit Ackerwirthen aus fremden Provinzen besetzt sind. Deren gibt es besonders in Litthauischen Cammerdepartment sehr viele. Als nehmlich in den Jahren 1709 und 1710 durch die Pest Litthauen sehr entvölkert und entkräftet worden war : so zog der hochselige König Friedrich Wilhelm sehr viele Schweitzer, Salzburger, Naßauer, Pfälzer und andere Kolonisten ins Land und etablirte sie, theils um die Domainen-Aemter wieder in Stand zu setzen, theils um die angekauften wüsten adelichen und cölmischen Güter, aus welchen neue Domainen Aemter gestiftet wurden, in die gehörige Kultur zu bringen. Die mit diesen Kolonisten errichtete Contracte bestimmen die Qualität ihrer Güter und ihre Onera und Praestanda. Außer einer unentgeldlichen Reise von 3 Meilen jährlich, dürfen sie weiter keine Dienste Leisten.

Gratialgüter und Gratialdörfer sind solche Güter und Dörfer im Ermlande und in Westpreussen, welche eigentlich zu den Domainen gehören, von der Landesherrschaft aber jemanden auf Lebenslang unter gewissen Bedingungen geschenkt worden sind, nach dessen Tode aber der Landesherrschaft wieder anheim fallen. Es können selbige daher auch als eine besondere Art von Lehngütern angesehen werden. Viele derselben sind seit der Wiedervereiningung Westpreussens und Ostpreussens ihren Besitzern verschrieben worden und sind selbige nun mit den Erbpachtsgütern und Vorwerkern in gleiche Classe zu setzen, obgleich die Bennenung von Gratialgütern noch beybehalten wurden.

Melirte Dörfer heißen diejenigen, in welche Einsaaßen von verschiedene Qualität, als Cölmer, Chatouller, Erbfreye, Bauren etc. wohnen

Außer in den vorgedachten Arten von Dörfern wohnenden Acker- und Huben-Wirthen sind auch noch Eigenkäthner, welche mit Genehmigung der Cammer und des Amtes auf den Dorfs-Anger oder sonst auf Königlichen Domainengrund und Boden sich kleine Wohnhäuser erbaut, and dabey einen Gartenplatz und zu einigen wenigen Scheffeln Aussaat, Land erhalten haben. Diese Leute besitzen ihren Grund erb- und eigenthümlich, haben darüber ordentliche Contracte und Verschreibungen, welche auch ihre Onera und Praestanda bestimmen. Sie können daher ihre Gründe verkaufen, an wen sie wollen, Schulden darauf kontrahiren und über frey disponiren. Oerter, welche von lauter solchen Eingenkäthner bewohnt werden, heißen in den tabellarischen Topographie: bebaute Scheffelplätze.

Von diesen Eigenkäthner sind die Kaufgärtner unterschieden, welche zwar auch eigene Wohnhäuser und kleine Ackerplätze besitzen, dafür aber statt des Zinses einen gewissen Handdienst im Felde verrichten und im Winter für ein gewissen Lohn dreschen müssen. Auch sie können ihre Gründe, doch nicht anders als mit Consens des Amtes veräußern.

Gärtner aber, wie sie schlechtweg genannt werden sind Leute, welche keine eigene Häuser und Ackerplätze haben, sondern für eine gewisses Lohn- und Deputatgetreide etc. bey Feldarbeiten dem Beamten ( oder auf adelichen und cölmische etc, Gütern der Gutsherrschaft ) täglich zu Dienste stehen und 3 Jahre in den Gütern verbleiben müssen. Eben dieses gilt von den Instleuten, welches eigentlich solche Leute sind, die sich in den Amtswohnungen oder bey den Bauren eingemiethet haben, wofür sie eine gewissen Miethe bezahlen, auch den Amte oder der Gutsherrschaft oder dem Wirthe, in deren Wohnungen ( Insthäusern ) sie sich eingemiethet haben, einige, gewöhnlich 6 Tage, unentgeldlich, außerdem aber für das in der Gesindeordnung festgesetzte Tagelohn arbeiten müssen. Außerdem müssen die Instleute sowohl, als die Gärtner ein gewisses Gespinnst ihrer Herrschaft abliefern, auch Kopf- und Hornschoß, nicht aber weniger Weidegeld zahlen und in in der gemietheten Wohnung mindestens 3 Jahre verbleiben.

Alle diejenigen Gutsbesitzer und Wirthe, welche unter der Jurisdiktion der Domainen-Aemter stehen, werden Amts-Ensaaßen genannt und sind, sämmtlich freye Leute, indem auch in Ansehung des Amts-Unterthanen in den Königlichen Domainen Aemter schon seit 1719 die Leibeigenschaft völlig abgeschaft worden ist. Nur ist in Ansehung der Königlichen Bauren, deren Kinder und der übrigen Immediat-Unterthanen, noch eine gewisse Unterthänigkeit, die hauptsächlich in einem bestimmten Dienstzwange besteht, übrig geblieben.

1.) Hiernach ist auch im J. 1783 strittige Qualität einiger Güter und Dörfer entschieden und den Einsaaßen der Dörfer Anticken im Amte Mehlsack und Dittersdorf im Amte Frauenburg die adeliche Qualität ihrer Güter zuerkannt; den Einsaaßen der Dörfer Fehlau, Deppen etc. aber abgesprochen worden.

*2) Burgdienste werden die Hand- und Spann-Dienste genannt, welche zum Bau der im Lande befindlichen Schlösser und Amtsgebäude, worunter jedoch die Vorwerksgebäude nicht mit begriffen sind, erfordert werden.

*3) Der General-Huben-Schoß ist eine Abgabe, welche allen adelichen und unadelichen Freygütern auferlegt ist, weil diese Güter von jeher verpflichtet gewesen, von den auf ihren Gütern wohnenden Leuten eine gewissen Schoß oder Accise zu erlegen, Fräulein-Steuer bey Austattung der Prinzeßinnen zu geben, und Geldbeyträge zum Besten des Landes, besonders in Kriegszeiten zu entrichten. Alle diese ehemals unbestimmte Abgaben sind aufgehoben und statt derselben eine nach Verhältniß der Hubenzahl bestimmt jährliche Contribution eingeführt worden, welche aber Ansehung der adelichen Güter ungleich geringer ist, als Ansehung der unadelichen Freygüter.

*4) Die Ritterdienstgelder sind eine Abgabe, die bey Einrichting des General-Huben-Schoßes statt der Ritterdienste oder der naturellen Kriegesdienste, welche die Landesherrschaft bey Ertheilung der Privilegien sich vorbehalten hatte, allen adelichen und unadelichen Freygütern auferlegt worden ist

*5) Der Unterschied zwischen den adelichen cölmischen und andern zu Magdeburgschen etc Rechten verschriebenen adelichen Gütern wird nicht allemal bemerkt, und es sind daher auch in der tabellarischen Topographie sehr viele eigentliche adelich-cölmische Güter und Grundstücke, ohne nàhere Bestimmung unter allgemeinen Benennung adelicher Güter aufgeführt.

*6) Die Servis-und Fourage-Gelder sind ein Ersatz für die naturellen Verpflegung der Cavallarie, zu deren Bezahlung alle unadelichen Freygüter verpflichtet sind, weil diese in vorigen Zeiten schuldig waren, die Cavallarie auf ihren Gütern unentgeldlich zu halten und zu verpflegen. Aus eben diesem Grunde sind sie auch zu naturellen Fourage-Lieferung für die Cavallerie, die ihnen aber etatsmäßig vergütigt wird, in der Folge verpflichtet worden. Von dieser Natural-Fourage-Lieferung sind die adelichen Güter befreyt; alle anderen Güter, selbst die Königliche Vorwerke und Königliche Bauergüter sind davon nicht eximirt.

*7) Der Domainen-Zins, den viele Cölmische Güter zu erlegen schuldig sind, wird wegen des Cölmischen Pfennings und anderer Abgaben, die diese Güter zum Bekenntniß der Herrschaft ( in recognitionem dominii ) zu erlegen schuldig gewesen, entrichtet . Bey einigen Gütern ist das Pflug-Getreide, das Schalm-Korn etc. schon mit darunter begriffen; bey anderen aber besonders denjenigen, die nicht ursprüglich zu Culmischen Rechten verschrieben gewesen, wird dieses Zins-Getreide noch besonders abgetragen und verrechnet.

 

 

A description of different sizes of settlements. From the smallest to the largest. Some words and/or description are not in use anymore. This is a historic look back into the very fabric of the evolvement of  which became essentially city live today over the last 1000 years

 

FLECKEN     Fleck - Spot.

  A spot best describes this location, just a few houses, a hamlet. Travelling haberdashers  would show up infrequently provide the population with essentials,  not produced locally.  No salt was available for example,  it  was widely used for the conservation of  food. See also: Marktflecken.

GRATIAL DORF, GRATIAL GÜTER     Gratial - Geschenk -  Gift.

A rather generous gift which was given from a current regent to somebody worthy. It was intended for livelong use of the recipient. At the death of the recipient the estate or village reverted back to the original owner or his successors usually without compensation.

KOLONIE DÖRFER  - Kolonien - Kolonies

 The expresions was originally only used for Dörfer - villages, hamlets which were resettled with immigrants from outside Ostpreussen.  In newer times ( after 1900 ) it was also used for newer and planned villages outside a established village. Mostly used where an annexation/expansion was not practical for a variety of reasons. River, swamp, hilly area etc., and to show a different name from Unter, Ober, Nieder,  Neu, and Alt.  See also: Major Resettlement

Major Resettlement:

 In the years 1709 and 1710 the Pest (Plague) denuded a large part of Ostpreussen. Especially effected was the northeastern part of this province. A resettlement plan was initiated under King Friedrich Wilhelm under which mostly Schweitzer ( Swiss), Salzburger, Nassauer (Nassawians), Pfälzer( Pfalzians) und other small groups were encouraged to settle this vacated land. It appears that immigrants of Lutheran faith received preferential treatment. Personally I believe also that it was done to stem a potential flood of Polish, and therefore catholic, immigrants.    Many modern village names in the Tilsit-Ragnit area are proof of the newer immigrants, for example:  Hochsalzburg, Salza, Salzbach, Salzburger Hütte.  Where information was available towns will have a remark about settlements with Kolonisten and the country or county they came from.

MARKTFLECKEN:

A village larger than a Flecken, normally would have a weekly market (Markt), and several trades people, smith, carpenters and may had a small haberdashery, besides the usual compliment of farmers.

 

MELIRTE ( MELIRT, MELIERTE) DÖRFER    Meliert - Mixed.

The inhabitants were usually a mixed group of people of different social standings and religions .   For more information see also: Cölmer (Kölmer). Chatouller (           ) Erbfreie, Bauern,

 

Stranddörfer...Free translation: Beach Villages. Occupied by fishermen of the nearby Baltic sea. Houses had a piece of land as well to have additional food or income.

Hufen A piece of land

Hinterhufen a piece of land behind one's house. Introduced also in North America by the French. A system in which land was allotted. A so called ribbon farm. In North America it is usually bordering a shoreline, with houses huddled together, with fields stretching back into the hills. Quite common between Montreal and Quebec City.

Waldhufen, A piece of land behind one's house, but covered with with Wald (forest) and stretching towards a forest.

Last Update: February 2, 2003
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